ALL­GE­MEI­NE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. All­ge­mei­nes
Die nach­fol­gen­den all­ge­mei­nen Verkaufs‑, Liefer- und Repa­ra­tur­be­din­gun­gen (im Fol­gen­den kurz AGB) gelten für Verträge zwischen Hand­werks­be­trieb Fliesen-Dienst e.K., ver­tre­ten durch Viktor Schel­len­berg, Im Son­nen­tau 32, 22417 Hamburg, Telefon 040 31979959, Mail info@fliesen-dienst.de (im Fol­gen­den kurz Fliesen-Dienst genannt), und ihren Kunden (Ver­brau­cher und Unternehmer).
Ent­ge­gen­ste­hen­de oder von diesen AGB abwei­chen­de bzw. ergän­zen­de Bedin­gun­gen des Kunden werden nicht aner­kannt. Ver­brau­cher ist jede natür­li­che Person, die ein Rechts­ge­schäft zu Zwecken abschließt, die über­wie­gend weder ihrer gewerb­li­chen noch ihrer selb­stän­di­gen beruf­li­chen Tätig­keit zuge­rech­net werden können, § 13 BGB
Unter­neh­mer ist eine natür­li­che oder juris­ti­sche Person oder eine rechts­fä­hi­ge Per­so­nen­ge­sell­schaft, die bei Abschluss eines Rechts­ge­schäfts in Ausübung ihrer gewerb­li­chen oder selb­stän­di­gen beruf­li­chen Tätig­keit handelt, § 14 BGB.

2. Bau­leis­tun­gen
Bei allen Bau­leis­tun­gen gilt die “Ver­din­gungs­ord­nung für Bau­leis­tun­gen” (VOB, Teil B) in der bei Ver­trags­ab­schluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Bau­ge­wer­be tätigen Ver­trags­part­ner erteilt wird. Bei Auf­trags­er­tei­lung von Bau­leis­tun­gen durch einen Pri­vat­kun­den wird die “Ver­din­gungs­ord­nung für Bau­leis­tun­gen” (VOB, Teil B) nur Ver­trags­be­stand­teil bei geson­der­ter Ver­ein­ba­rung und Aus­hän­di­gung des voll­stän­di­gen Textes der VOB Teil B vor Vertragsabschluss.

3. Kos­ten­vor­anschlä­ge
An unsere Kos­ten­vor­anschlä­ge sind wir 4 Wochen gebunden. Fallen nach­weis­lich Preis­er­hö­hun­gen unserer Lie­fe­ran­ten in diesen Zeitraum, so sind wir berech­tigt, diese an unsere Kunden wei­ter­zu­ge­ben. Der Trans­port zur Bau­stel­le bzw. die Ver­sen­dung von Waren auf dem Postweg, durch Spe­di­tio­nen oder Paket­diens­te sowie deren Ver­pa­ckung und eine even­tu­el­le Trans­port­ver­si­che­rung wird geson­dert berech­net. Ist frei Bau­stel­le ver­ein­bart, bedeutet dies Anlie­fe­rung ohne Abladen, befah­re­ne Anfuhr­stra­ße vor­aus­ge­setzt. Ist Abladen ver­ein­bart, wird direkt am Fahrzeug abgeladen.

4. Eigen­tums-und Urheberrecht
An Kos­ten­an­schlä­gen, Ent­wür­fen, Zeich­nun­gen und Berech­nun­gen behält sich der Auf­trag­neh­mer sein Eigen­tums- und Urhe­ber­recht vor. Sie dürfen ohne seine Zustim­mung weder genutzt, ver­viel­fäl­tigt noch dritten Personen zugäng­lich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nicht­er­tei­lung des Auf­tra­ges unver­züg­lich zurück­zu­ge­ben oder zu vernichten.

5. Lie­fe­rung
Wir behalten und die Lie­fe­run­gen von Teil­men­gen vor. Unsere Lie­fer­zei­ten sind annä­hernd und unver­bind­lich. Wird der ver­ein­bar­te Termin über­schrit­ten, so ist eine ange­mes­se­ne Nach­frist zu setzten. Wird im Falle des Verzuges die Nach­frist nicht ein­ge­hal­ten, so kann der Kunde vom Vertrag insoweit zurück­tre­ten, als dieser noch nicht erfüllt ist. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che bei leichter Fahr­läs­sig­keit oder Ver­trags­stra­fen sind aus­ge­schlos­sen. Bei nicht recht­zei­ti­ger oder rich­ti­ger Selbst­be­lie­fe­rung, bei
höherer Gewalt oder Arbeits­kämp­fen, Betriebs­stö­run­gen oder Brand- sowie Schäden durch Van­da­lis­mus im eigenen Betrieb oder dem eines Zulie­fe­rers, die von uns nicht zu ver­tre­ten sind und die eine Ver­trags­er­fül­lung erschwe­ren, sind wir berech­tigt, Lie­fer­zei­ten hin­aus­zu­schie­ben oder vom Vertrag zurück­zu­tre­ten, ohne dass dem Bestel­ler deswegen irgend­wel­che Ansprü­che zustehen.+

6. Preise und Zahlungen
Liegt zwischen Ver­trags­schluss und ver­trags­mä­ßi­gem Lie­fer­ter­min ein Zeitraum von mehr als vier Monaten, so sind wir berech­tigt, wegen gestie­ge­ner Roh­stoff­prei­se, Ener­gie­kos­ten, Löhne und Gehälter oder zusätz­li­cher Belas­tun­gen durch Steuern und Abgaben, den Preis neu zu kal­ku­lie­ren und zu erhöhen. Über­steigt die Preis­er­hö­hung mehr als 10%, so ist der Kunde berech­tigt, inner­halb von zwei Wochen ab Mit­tei­lung der Preis­er­hö­hung, vom Vertrag zurück­zu­tre­ten. Sofern dem Vertrag ein Lis­ten­preis zugrunde liegt, sind wir auch berech­tigt, den Lis­ten­preis neu zu berech­nen. Der Kauf­preis ist bei Lie­fe­rung und Rech­nungs­stel­lung sofort in bar fällig. Ein Zah­lungs­ziel gilt nur, wenn dies aus­drück­lich schrift­lich ver­ein­bart ist.
Für alle Zah­lun­gen gilt § 16 der Ver­din­gungs­ord­nung für Bau­leis­tun­gen, Teil B (VOB/B). Die Zah­lun­gen sind bar zu leisten, ohne jeden Abzug, frei Zahl­stel­le des Auf­trag­neh­mers in deut­scher Währung inner­halb 4 Wochen. Tage­lohn­ar­bei­ten, Zwi­schen­rech­nun­gen und A‑conto Anfor­de­run­gen sind sofort nach Rech­nungs­stel­lung zahlbar. Akzepte oder Kun­den­wech­sel werden nicht ange­nom­men. Werden die Zah­lungs­be­din­gun­gen nicht ein­ge­hal­ten oder werden Umstände bekannt, die die Kre­dit­wür­dig­keit des Auf­trag­ge­bers ernst­haft In Frage stellen, oder wird ein Scheck nicht ein­ge­löst, so werden sämt­li­che offen­ste­hen­den For­de­run­gen fällig. Nach frucht­lo­sem Ablauf einer von ihm gesetz­ten Nach­frist, ver­bun­den mit Kün­di­gungs­an­dro­hung, ist der Auf­trag­neh­mer sodann berech­tigt, den Vertrag schrift­lich zu kündigen und die Arbeiten ein­zu­stel­len sowie alle bisher erbrach­ten Leis­tun­gen nach Ver­trags­prei­sen abzu­rech­nen, sowie vom Rest­auf­trag den ent­gan­ge­nen Gewinn. Hinweis auf das Gesetz zur Beschleu­ni­gung fälliger Zah­lun­gen (in Kraft ab 01.05.2000) Abs. 1 “… der Schuld­ner kommt nach 30 Tagen in Verzug.… Eine Schuld ist ab 30 Tagen nach Fäl­lig­keit zu verzinsen.….”

7. Kosten für die nicht­durch­ge­führ­ten Aufträge
Da Repa­ra­tur­zeit Arbeits­zeit ist, wird — im Falle, dass keine Gewähr­leis­tungs­ar­bei­ten vor­lie­gen — der ent­stan­de­ne und zu bele­gen­de Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durch­ge­führt werden kann weil:
7.1 der bean­stan­de­te Fehler unter Beach­tung der Regeln der Technik nicht fest­ge­stellt werden konnte;
7.2 der Kunde den ver­ein­bar­ten Termin schuld­haft versäumt;
7.3 der Auftrag während der Durch­füh­rung zurück­ge­zo­gen wurde (Siehe 12)

8. Gewähr­leis­tung
Bean­stan­dun­gen wegen unvoll­stän­di­ger oder unrich­ti­ger Lie­fe­rung, wegen Trans­port­schä­den oder wegen erkenn­ba­rer Mängel sind uns unver­züg­lich, spä­tes­tens eine Woche nach Empfang der Ware oder Been­di­gung der Arbeiten mit­zu­tei­len. Verdecke Mängel sind uns unver­züg­lich, spä­tes­tens eine Woche nach Ent­de­ckung anzu­zei­gen. Nach Ablauf dieser Frist, gilt der Vertrag als ord­nungs­ge­mäß erfüllt. Im Geschäfts­ver­kehr mit unseren kauf­män­ni­schen Kunden gelten §377 ff. HGB. Bei berech­tig­ten Bean­stan­dun­gen folgt nach unserer Wahl Nach­bes­se­rung der feh­ler­haf­ten Ware, oder Ersatz­lie­fe­rung. Dazu ist uns die erfor­der­li­che Zeit und Gele­gen­heit zu gewähren, andern­falls entfällt die Gewähr­leis­tung. Bei fehl­ge­schla­ge­ner Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung, kann der Kunde Wandlung oder Min­de­rung ver­lan­gen. Weitere Ansprü­che sind aus­ge­schlos­sen. Bei Frem­derzeug­nis­sen beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtre­tung der Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che gegen unseren Lie­fe­ran­ten. Die Beschrän­kung entfällt, wenn dieser die Gewähr­leis­tung ver­wei­gert oder unzu­mut­bar ver­zö­gert oder dazu nicht in der Lage ist. Bei Zah­lungs­rück­stän­den des Kunden können wir die Gewähr­leis­tung ver­wei­gern, wenn der rück­stän­di­ge Betrag den für die Gewähr­leis­tung erfor­der­li­chen Aufwand über­steigt. Die Gewähr­leis­tung entfällt auch, wenn der Kunde oder ein Dritter die gelie­fer­te Ware ver­än­dert, bear­bei­tet, einbaut oder nach­zu­bes­sern versucht hat.

9. Farb- Struktur- und Maßabweichungen
Alle Bau­stof­fe, Platten, Fliesen, Natur- und Kunst­stei­ne, die wir bemus­tern, beschrei­ben, abbilden oder zeigen, gelten als annä­hern­de Anschau­ungs­stü­cke für Qualität, Abmes­sung, Farbe, Dekor, Struktur und Bear­bei­tung. Abwei­chun­gen der gelie­fer­ten Ware sind deshalb immer möglich, bei Kunst- und Natur­stei­nen sogar normal und stellen keinen Mangel dar. Bei gla­sier­ten Platten, Fliesen und Mosaiken können Gla­sur­ris­se und bei Ver­wen­dung als Boden­be­lag durch Begehen
Abnut­zungs­er­schei­nun­gen auf­tre­ten. Sie sind mate­ri­al­be­dingt und nicht ver­meid­bar. Sie beein­träch­ti­gen den Gebrauchs­wert nicht und sind deshalb gemäß den Ver­kaufs­be­din­gun­gen unserer Lie­fer­wer­ke und Lie­fe­ran­ten kein Grund zur Bean­stan­dung. Kunst- und Natur­stei­ne können in Farbe, Stärke (Dicke), Struktur und Bear­bei­tung nicht ein­heit­lich gelie­fert werden. Daher kann eine Gewähr für voll­kom­me­ne Über­ein­stim­mung von Anschau­ungs­stück und Ware nicht über­nom­men werden. Abwei­chun­gen und soge­nann­te Schön­heits­feh­ler (z.B. Ein­schlüs­se…), die in der Natur des Gestei­nes liegen, sowie Maß­ab­wei­chun­gen, welche ein genaues Passen und ein rich­ti­ges Ver­hält­nis nicht stören, bleiben vor­be­hal­ten. Fach­ge­mä­ße Kit­tun­gen, das Aus­ein­an­der­neh­men loser Adern oder Stiche und deren Wie­der­zu­sam­men­set­zung sind nicht nur unver­meid­lich, sondern auch ein wesent­li­ches Erfor­der­nis der Bear­bei­tung. Sie berech­ti­gen in keinem Fall zu Bean­stan­dun­gen oder Män­gel­rü­gen. Hin­sicht­lich der Dicke ist zu dem vor­ge­schrie­be­nem Maß eine Toleranz von + oder — 3 mm zu gewähren. Quarz­adern, Poren, Ein­la­ge­run­gen, Farb­schwan­kun­gen, Struk­tur­schwan­kun­gen und Flecken sind natür­li­che Eigen­schaf­ten des Natur­stei­nes und bilden keinen Anlass zu Beanstandungen.

10. Maß­be­rech­nun­gen und Teilung bei Kunst- und Natursteinen
Werk­stü­cke aus Ein­zel­stü­cken unter 0,25 qm Flä­chen­in­halt werden mit 0,25 qm berech­net. Fens­ter­bän­ke unter 20 cm Breite werden mit 20 cm Breite berech­net, was auch ohne beson­de­re Ver­ein­ba­rung gilt. Werden Werk­stü­cke geteilt gelie­fert (z.B. Fens­ter­bän­ke…), so berech­tigt dies nicht zu Bean­stan­dun­gen oder zur Ver­wei­ge­rung der Annahme.

11. Eigen­tums­vor­be­halt
Die gelie­fer­te Ware bleibt bis zur Bezah­lung aller unserer For­de­run­gen aus dem Kauf/Werkvertrag unser Eigentum. Ist der Kunde ein Wie­der­ver­käu­fer, so ist er jeder­zeit wider­ruf­lich berech­tigt, die uns gehö­ren­de Ware im Rahmen seines ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­be­trie­bes zu ver­äu­ßern. Er tritt in diesem Fall schon jetzt alle Ihm aus dem Wei­ter­ver­kauf zuste­hen­den For­de­run­gen gegen seinen Abnehmer oder Ver­trags­part­ner mit allen Neben­rech­ten an uns ab. Über­steigt der Wert dieser Abtre­tung unsere For­de­run­gen um ins­ge­samt mehr als 20%, so werden wir auf Ver­lan­gen des Kunden Rechte nach unserer Wahl bis zur Unter­schrei­tung der genann­ten Grenze zurück­be­tra­gen. Der Kunde ist ver­pflich­tet, uns den Schuld­ner und die Höhe der uns zuste­hen­den For­de­rung bekannt­zu­ge­ben. Er ist bis auf jeder­zeit mög­li­chen Widerruf berech­tigt, die uns zuste­hen­de For­de­rung selbst ein­zu­zie­hen, hat aber den Erlös getrennt auf­zu­be­wah­ren, zu sichern und unver­züg­lich an uns abzu­füh­ren, so lange er mit der Zahlung an uns im Rück­stand ist. Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­men Dritter in die uns gehö­ren­de Ware oder uns abge­tre­te­ne For­de­run­gen hat der Kunde uns unter Übergabe der für den Wider­spruch not­wen­di­gen Unter­la­gen unver­züg­lich mitzuteilen.

12. Rück­tritt und Kün­di­gung durch den Auftraggeber
12.1 Der Auf­trag­ge­ber kann bis zur Voll­endung der Leistung jeder­zeit den Vertrag kündigen.
12.2 Dem Auf­trag­neh­mer steht die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung zu. Er muss sich jedoch anrech­nen lassen, was er infolge der Auf­he­bung des Ver­tra­ges an Kosten erspart oder durch ander­wei­ti­ge Ver­wen­dung seiner Arbeits­kraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben bös­wil­lig unter­lässt (§ 649 BGB).

13. Gut­schrif­ten
Gut­schrif­ten sind nur sechs Monate ab Gut­schrifts­da­tum gültig. Danach verliert der Kunde das Recht auf die Leistung.

14. Gerichts­stand
Sind beide Ver­trags­par­tei­en Voll­kauf­leu­te, so ist aus­schließ­li­cher Gerichts­stand der Geschäfts­sitz des Auftragnehmers.

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